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- Kategorie: elektronische Patientenakte (ePA)
Ein Zugriff aus einer Leistungserbringereinrichtung darf nur erfolgen, soweit dies tatsächlich für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten, die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist. Der Zugriff muss im Kontext mit Ihrem Besuch beziehungsweise mit Ihrer Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung stehen.
Beim Besuch eines Leistungserbringers (zum Beispiel einer Arztpraxis) kann der Bezug zur Behandlung und damit die Zugriffsmöglichkeit unmittelbar durch die Vorlage der eGK hergestellt werden. Alternativ können Sie die Zugriffsberechtigung auch über die ePA-App Ihrer Krankenkasse unabhängig von einem Vor-Ort-Besuch erteilen. Mit der Zugriffsberechtigung für Leistungserbringer auf die ePA willigen Sie gemäß § 353 SGB V automatisch in die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten durch die jeweilige Leistungserbringereinrichtung ein.
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- Kategorie: elektronische Patientenakte (ePA)
Das Opt-out-Verfahren zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist ein zentrales Thema im deutschen Gesundheitswesen. Es soll die Effizienz und Vernetzung innerhalb des Gesundheitssystems verbessern, indem Patienteninformationen digital zugänglich gemacht werden. Dies erleichtert Ärzten und anderen Gesundheitsdienstleistern den Zugriff auf relevante medizinische Daten, wodurch die Behandlung schneller und zielgerichteter erfolgen kann.
Allerdings sind mit der Einführung der ePA auch erhebliche rechtliche und ethische Bedenken verbunden. Besonders kritisch ist dabei die Frage, ob das Opt-out-Verfahren rechtskonform ist, wenn die Krankenkassen die Informationen zur ePA nicht barrierefrei zur Verfügung stellen und die Versicherten nicht ausreichend über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Auch wird die Akzeptanz in der Bevölkerung nicht gesteigert durch das Opt-Out-Verfahren
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- Kategorie: elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein zentrales Thema in der modernen Gesundheitsversorgung. Sie verspricht zahlreiche Vorteile, wie einen verbesserten Zugang zu Gesundheitsinformationen, schnellere Diagnosen und eine optimierte Koordination zwischen Gesundheitsdienstleistern. Gleichzeitig bringt die ePA jedoch auch Herausforderungen und Risiken mit sich. Auf diesem Flyer finden Sie eine detaillierte Übersicht über die wichtigsten Vor- und Nachteile der ePA sowie die daraus resultierenden Folgen. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, sich ein umfassendes Bild über die Chancen und Risiken der ePA zu machen und eine informierte Entscheidung zu treffen.
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- Kategorie: elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll ein zentrales Element der digitalen Gesundheitsinfrastruktur in Deutschland darstellen. Sie soll eine umfassende und sichere Speicherung sowie den Austausch von Gesundheitsdaten ermöglichen, was die Effizienz und Qualität der medizinischen Versorgung verbessern könnte. In diesem Kontext ist das Opt-Out-Verfahren ein kontrovers diskutiertes Thema. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem Bürger automatisch in das System einbezogen werden, es sei denn, sie widersprechen aktiv (Opt-Out). Die zentrale Fragestellung in diesem Beitrag lautet: Stellt das Opt-Out-Verfahren eine aktive Zustimmung des Patienten dar und ist ein solcher Eingriff unter Berücksichtigung der Menschenwürde verfassungsgemäß?
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Am 15. Januar 2025 tritt in Deutschland eine Regelung in Kraft, die vorsieht, dass das Einstecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in ein Lesegerät gleichzeitig als aktive Zustimmung zur Zugriffserteilung auf die elektronische Patientenakte (ePA) gewertet wird. Dieses Thema wirft wichtige rechtliche, ethische und datenschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Dieser Bericht analysiert die rechtliche Vertretbarkeit dieser Maßnahme und untersucht, inwieweit sie den ethischen Grundsätzen und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patienten entspricht.
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Nachfolgendes Informationsmaterial nach § 343 Abs.1a SGB V muss künftig Ihre Krankenkasse zur Verfügung stellen:
Ich möchte nicht, dass eine ePA für mich angelegt wird. Was muss ich tun?
Im Rahmen der Einführung der Widerspruchslösung für die ePA sieht der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist von 6 Wochen gegen die Einrichtung der ePA vor, nachdem Ihnen entsprechende Informationen von Ihrer Krankenkasse übermittelt wurden. Das gleiche Verfahren gilt auch, wenn Sie erstmalig Kontakt mit der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Wenn Sie also keine ePA haben möchten, widersprechen Sie der Bereitstellung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
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Das Digital-Gesetz (DigiG) wurde am 2. Februar 2024 vom Deutschen Bundesrat genehmigt. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass die ePA Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eingerichtet wird. Wer eine ePA dann nicht haben möchte, kann dagegen Einspruch erheben („Opt-out“). Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten vorher darüber aufklären und ihnen die Möglichkeit zum Einspruch geben.
Weiterlesen: Neuerungen bei der elektronischen Patientenakte